25.02.2022

 

 

Auf Grund der 17. AMG-Novelle, welche zum 1. November 2021 in Kraft trat, wurden einige Punkte in der TAM- Datenbank angepasst.

1.       Die Abgabe der "Nullmeldung" ist ab dem Kalenderhalbjahr 2021/II verpflichtend. Findet in einem Halbjahr für die Nutzungsart keine Antibiotika-Behandlung statt, muss für diese Nutzungsart die Nullmeldung abgegeben werden, Tierzahlen (Anfangsbestand und Bestandsveränderungen) müssen für das Halbjahr weiterhin nicht gemeldet werden. Durch Setzen des Häkchens wird bestätigt, dass keine Antibiotika im Halbjahr angewendet wurden sowie die Richtigkeit dieser Angabe. Die Meldung ist erst nach Beendigung des Halbjahres möglich

2.       Die Tierhalterversicherung, dass der Tierhalter sich an die Behandlungsanweisung des Tierarztes gehalten hat und nicht davon abgewichen ist, wenn die Mitteilung zur Arzneimittelverwendung auf Daten von tierärztlichen Anwendungs- und Abgabebelgen basiert, kann nun auf elektronischem Wege erfolgen. Es wurde eine entsprechende Meldemöglichkeit für die Halter realisiert.

3.       Auch das Datum der Abgabe bzw. Anwendung in der Meldung zur “Verwendung antibakteriell wirksamer Substanzen“ ist jetzt ein Pflichtfeld. Die Verpflichtung zur Angabe war vorher im Gesetz nicht eindeutig formuliert.

 

Die betroffenen Strukturen und Funktionalitäten sind weitestgehend angepasst und wurden von der AG-TAM getestet und abgenommen. Die Änderungen greifen ab dem Halbjahr 2021/II.